Ungeimpfte Sportler vom Spielbetrieb ausgeschlossen

Zur Begrenzung der erneut steigenden Hospitalisierungs- und Infektionszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Kapazitäten in den Krankenhäusern treten ab Mittwoch, 24. November, neue Maßnahmen in Kraft.

Märkischer Kreis. In Nordrhein-Westfalen treten ab dem morgigen Mittwoch, 24. November, neue Corona-Maßnahmen in Kraft. Auch im Amateursport wird es eine große Veränderungen geben. Die NRW Landesregierung setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom vergangenen Donnerstag und das neue Infektionsschutzgesetz um und hat die Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen entsprechend konsequent angepasst.

„Mit 2G sind auch die Amateursportler gemeint. Wer nicht geimpft ist, ist von den gesellschaftlichen Veranstaltungen ausgeschlossen. Wir haben es mit einer Pandemie der Ungeimpften zu tun“, sagte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) bei der Pressekonferenz in der Düsseldorfer Staatskanzlei.

Was das für den Spielbetrieb, beispielsweise im Fußball, bedeutet, wird sich zeigen. Hier sind nun die Fußballverbände gefordert, Lösungen für ihre Sportler zu schaffen. Fest steht: Wer 2G nicht erfüllt, ist vom Sportbetrieb ausgeschlossen.

Wir haben beim kreishöchsten Verein nachgefragt: RSV Meinerzhagen-Trainer Mutlu Demir äußert sich verständnisvoll über den Beschluss: „Das Unumgängliche wird eintreten. Der Verband wird die Winterpause vorziehen. Das ist die einzige Option, unseren Beitrag dazu zu leisten, die Pandemie weiter zu bekämpfen und die Saison zu retten. Es geht um viel mehr als um drei Punkte.“

Aktuell gibt es laut Angaben des RSV derzeit drei Spieler, die nicht geimpft sind – einer von ihnen möchte sich nun impfen lassen. Es gab zuletzt zwei Coronafälle, von denen einer bereits als genesen gilt und somit einsatzbereit ist, der andere Spieler kann ab 30. November wieder als Genesener auflaufen.

Der Kiersper SC äußerte sich ebenso wie RW Lüdenscheid nicht zum 2G-Status innerhalb des Teams.

Hinweis: Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.
Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.

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