Umtausch ist oft eine Frage der Kulanz

Nicht jedes Geschenk, das unter dem Weihnachtsbaum liegt, trifft den Geschmack der Beschenkten. Wir erklären, was beim Umtausch zu beachten ist.

„Mimik“, Sebastians Fitzeks neuen Psychokrimi, konnte Britta zu Weihnachten gleich zweimal auspacken. „Kein Problem“ hieß es in der Buchhandlung Schmitz in Meinerzhagen. Hier hatte man am Dienstag nach Weihnachten schon erwartet, dass nach dem Fest umgetauscht wird.

Denn: Nicht jedes Geschenk, das unter dem Weihnachtsbaum liegt, trifft den Geschmack der Beschenkten. Und was den Krimi angeht, hatten halt zwei die gleiche Geschenkidee. Ob der zu große Pullover oder das doppelte Buch umgetauscht werden kann, hängt davon ab, wann und wo sie gekauft wurden. „Beim Kauf im Laden ist der Umtausch ein rein freiwilliger Service“, macht die Verbraucherzentrale NRW in Lüdenscheid deutlich. „Einen Anspruch auf Rückgabe gibt es nur bei mangelhafter Ware, denn dann greifen die Gewährleistungsrechte. Wer hingegen im Internet bestellt hat, kann in der Regel das Widerrufsrecht nutzen.“

[[ad-placeholder]]

Das müssen Verbraucher über ihre Rechte beim Umtausch wissen:

  • Umtausch im lokalen Handel
    Trifft ein Geschenk partout nicht den Geschmack oder lag es gleich zweimal unter dem Weihnachtsbaum, gibt es keinen Anspruch auf Umtausch. Kunden sind auf das freiwillige Entgegenkommen der Händler angewiesen. Wer sich unsicher ist, ob ein Geschenk gefällt, sollte  bereits beim Kauf die Umtauschbedingungen vereinbaren und sich schriftlich bestätigen lassen.

  • Widerrufsrecht im Internet
    Beim Kauf im Internet ist die Rückgabe einfacher. Fast jeder im Internet geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Dabei ist es egal, ob Farbe, Größe oder andere Eigenschaften der Ware nicht gefallen. Wichtig ist, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist. Ausnahmen gelten zum Beispiel für bestimmte versiegelte Waren – wie Blu-rays oder Kosmetik –, wenn das Siegel gebrochen wurde oder für Produkte, die nach Kundenwünschen angefertigt wurden – wie beispielsweise selbst gestaltete Fotokalender.

[[ad-placeholder]]

  • Reklamation bei Mängeln
    Fällt nach dem Kauf auf, dass das Geschenk Mängel hat, haben Verbraucherklare Rechte gegenüber dem Händler. Nach dem Kauf können zwei Jahre lang Ansprüche wegen eines Mangels geltend gemacht werden. Als Mangel gilt übrigens auch eine schlecht verständliche oder fehlerhafte Montage- oder Bedienungsanleitung. Bevor Betroffene jedoch den Kaufpreis erstattet bekommen oder ihn mindern können, hat der Händler die Möglichkeit, die fehlerhafte Ware zu reparieren oder mangelfreien Ersatz zu liefern. Wichtig zu wissen: Zeigt sich an der Ware innerhalb der ersten zwölf Monate ein Fehler, wird angenommen, dass dieser schon von Anfang an bestand. Erst danach müssen die Käufer nachweisen, dass die Sache bereits beim Kauf defekt oder der Fehler bereits vorhanden war.
  • Gutscheine
    Wer mit einem Geschenkgutschein nichts anzufangen weiß, kann sich den Geldbetrag in der Regel nicht auszahlen lassen. Oft bestimmen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dass Barauszahlungen nicht möglich sind. In der Regel ist ein Gutschein jedoch übertragbar, so dass er auch von einer anderen Person eingelöst werden kann. Wichtig zu wissen: Gutscheine haben – wenn die AGB nicht anderes regeln – eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.
  • Mehr Infos: unter: www.verbraucherzentrale.nrw/umtauschcheck-54413

[[ad-placeholder]]