Nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage in Nordrhein-Westfalen gelten der Allerheiligentag (1. November), der Volkstrauertag (13. November) und der Totensonntag (20. November) als stille Feiertage.
[[ad-placeholder]]
Am Volkstrauertag sind die folgenden Veranstaltungen oder gewerblichen Tätigkeiten in der Zeit von 5 bis 13 Uhr verboten:
Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen, sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und Leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen (soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden), der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten.
[[ad-placeholder]]
In der Zeit von 5 bis 18 Uhr sind außerdem die folgenden Veranstaltungen verboten:
Musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb, alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen. Am Allerheiligentag und am Totensonntag sind alle oben genannten Veranstaltungen in der Zeit von 5 bis 18 Uhr verboten.
[[ad-placeholder]]