Lüdenscheid. Auf Grundlage der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ordnet die Stadt Lüdenscheid laut Pressemitteilung diese in stark frequentierten Innenstadtbereichen an.
„Die Infektionszahlen in Lüdenscheid steigen weiter an. Aktuell liegt die Inzidenz bei 344,87. Außerdem haben wir in der Innenstadt zunehmenden Besucherverkehr durch den Weihnachtsmarkt auf dem Sternplatz und das beginnende Weihnachtsgeschäft. Daher haben wir diese zusätzliche Sicherheitsmaßnahme beschlossen“, erklärt Bürgermeister Sebastian Wagemeyer.
Die Maskenpflicht gilt in den folgenden Bereichen täglich in der Zeit von 8 bis 23 Uhr:
- Rathausplatz
- Hochzeitsgärtchen hinter dem Rathaus
- Knapper Straße im Bereich der Fußgängerzone
- Sternplatz
- Sterngasse
- Altenaer Straße (im Bereich der Fußgängerzone)
- Fußgängerunterführungen von der Innenstadt zur Sauerfelder Straße
- Wilhelmstraße (vom Sternplatz bis zur Einmündung Schillerstraße)
- Jockuschstraße (zwischen Wilhelmstraße und Wendefläche)
- Rosengarten und Im Ort
- Schillerstraße (im Bereich der Fußgängerzone)

Getragen werden muss mindestens eine medizinische Maske (so genannte OP-Maske). Die Maskenpflicht gilt für die aufgezählten Bereiche – auch auf den Flächen des Weihnachtsmarktes und des Wochenmarktes sowie an den Warteschlangen an Verkaufsständen.
[[ad-placeholder]]
Abgelegt werden darf die Maske nur, wenn man direkt an einem Stand und den dazugehörigen Stehtischen (zum Beispiel Glühwein- oder Grillstand) Essen oder Getränke zu sich nimmt. Im restlichen Bereich darf man die Maske weder zum Rauchen noch zur Einnahme von Speisen und Getränken abnehmen.
Zur Begründung heißt es in der Allgemeinverfügung, die zunächst bis zum 21. Dezember gilt: „Bei den genannten Bereichen der Fußgängerzone muss davon ausgegangen werden, dass in diesen Außenbereichen aufgrund der Nutzungsfrequenz regelmäßig der Mindestabstand zwischen Personen nicht eingehalten werden kann. In den Bereichen sind zahlreiche Ärzte, Versicherungen, Banken, Apotheken, Dienstleister, Geschäfte des täglichen Bedarfs, Parkhäuser und Behörden ansässig. Außerdem handelt es sich bei den Bereichen um die Hauptzugangsflächen zur Innenstadt und zu mehreren Bushaltestellen“
Von der Maskenpflicht ausgenommen sind ausschließlich Kinder bis sechs Jahre und Personen, denen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten ist. In diesem Fall muss auf Verlangen allerdings ein ärztliches Attest vorgezeigt werden können.
[[ad-placeholder]]