Märkischer Kreis. In der Stadt Wipperfürth wurde am 1. Februar der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt. Um den Ausbruchsbetrieb wurde im Radius von 3 Kilometern eine Schutzzone und im Radius von mindestens 10 Kilometern eine Überwachungszone festgelegt.
Die Überwachungszone verläuft bis in den angrenzenden Märkischen Kreis und betrifft Teile der Städte Halver und Kierspe. Den Verlauf dieser Überwachungszone im Kreisgebiet hat der Märkische Kreis mittels Allgemeinverfügung festgelegt, die am 5. Februar in Kraft getreten und in den Amtlichen Bekanntmachungen (https://t1p.de/4b4i) auf der Homepage des Märkischen Kreises veröffentlicht ist.
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Die Geflügelpest ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung von Geflügel und anderen Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Gesundheit von Tieren ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann.
Das Virus befällt zum Beispiel Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel. Für den Menschen besteht die Gefahr der Ansteckung durch intensiven Kontakt mit infiziertem Geflügel.
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In der Überwachungszone im Märkischen Kreis gelten nun folgende Anordnungen zur Seuchenbekämpfung:
1.) Aufstallungspflicht
Geflügel muss in einen Stall oder in eine Voliere mit dichter und überstehender Dachabdeckung sowie Seitenbegrenzungen, die ein Eindringen von Wildvögeln verhindern.
2.) Anzeigepflicht
Geflügelhalter müssen die Haltung beim Veterinäramt melden (falls noch nicht geschehen.
3.) Eigenüberwachung
Jede erkennbare Veränderung – insbesondere auffällige Todesfälle – müssen dem Veterinäramt gemeldet werden.
4.) Verbringungsverbot
Vögel, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier, sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte, die von Geflügel und Federwild stammen sowie Futtermittel dürfen grundsätzlich nicht in einen oder aus einem Bestand verbracht werden. Die dazu geltenden Ausnahmen können beim Veterinäramt erfragt werden.
5.) Hygienemaßnahmen
Tierhaltende Betriebe haben an allen Zufahrts- und Abfahrtswegen täglich Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen.
6.) Schadnagerbekämpfung
Im und um tierhaltende Betriebe ist eine ordnungsgemäße Bekämpfung von Tieren durchzuführen, die die Seuche weiterverbreiten könnten.
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