Steht das Baugebiet Herksiepe/Schillerstein auf der Kippe? Die Stadtverwaltung spricht von einer bescheinigten „Rechtswidrigkeit“ seitens der Bezirksregierung. Bürgermeister Michael Brosch und Kämmerer Simon Thienel werden am Montag, 19. Dezember, nach Arnsberg fahren, um Gespräche aufzunehmen – LokalDirekt berichtete. Man müsse, so Brosch am vergangenen Montag im Rahmen der Ratssitzung, vermutlich über Kompromisse sprechen. In der Niederschrift des Fachausschusses Planen und Umwelt am 30. November hieß es bereits: „Der aktuelle Stand der Bauleitplanung wird von Herrn Kaczor (Anm. d. Red.: Bauleitplanung, städtisches Bauamt) vorgestellt. § 13b Verfahren, ggfls. Umstellung auf ein normales Verfahren.“
„Ich hoffe, dass sich der Rat nicht täuschen lässt.“
Als langjähriger Kämmerer der Stadt Halver, der das Baugebiet Herksiepe/Schillerstein seinerzeit selbst vorgeschlagen hatte, weiß Markus Tempelmann: „Die Bezirksregierung hat kein Vetorecht bei einem beschleunigten Bauleitverfahren nach Paragraph 13b Baugesetzbuch.“ Auf Nachfrage von LokalDirekt warnt Tempelmann den Rat davor, sich auf eine Umstellung auf ein normales Verfahren einzulassen. „Das ist nicht nötig. Kompromisse sind zwar grundsätzlich an vielen Stellen hilfreich, hier aber würde die Umstellung mit Sicherheit das Ende für das geplante ökologische Baugebiet bedeuten“, so Tempelmann. Das wiederum bedeute einen Millionenschaden für die Stadt Halver, so der jetzige Kämmerer der Stadt Paderborn. „Ich hoffe, dass sich der Rat nicht täuschen lässt.“
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„Wenn die Stadt nach Paragraph 13b bauen möchte, dann kann sie das machen“, zitiert Tempelmann das zuständige Bauministerium (MHKBD NRW). Dass eine oder mehrere beteiligte Behörden „Bedenken“ einräumten, sei weder ungewöhnlich noch bescheinige das eine Rechtswidrigkeit, die Gespräche, Kompromisse oder gar eine Umstellung nach sich ziehen müssten. „Das muss man wissen: Es besteht kein Veto-Recht seitens der Bezirksregierung.“ Der Rat müsse, wenn er an dem Baugebiet festhalten wolle, auch am beschleunigten Verfahren nach 13b festhalten. Der Wechsel ins normale Verfahren schließe eine Umkehr ins beschleunigte Verfahren in jedem Fall aus, da diese Möglichkeit nach dem 31. Dezember 2022 nicht mehr besteht.
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Schon Martina Hesse (CDU) hatte kurz nach dem Erhalt der beiden Schreiben der Bezirksregierung in dieser Woche betont, dass die Formulierung „Rechtswidrigkeit“ in keinem der beiden Briefe auftauche. Aufgeführt würden stattdessen „raumordnungsrechtliche Bedenken“.
Anpassungsverfahren ist nicht rechtlich bindend
Die Ausführungen Markus Tempelmanns bestätigt auf Nachfrage von LokalDirekt auch Oberregierungsbaurat Rainer Köster vom Bauministerium des Landes NRW. Er hatte in einem Schreiben vom 21. August 2019 Kommunen dazu ermutigt, zur Schaffung neuen Wohnraums Bauleitverfahren nach Paragraph 13b anzugehen. In dem Erlass, der auch an die Regionalplanungsbehörden und Bezirksregierungen ging, heißt es: „Ziel der Regelung ist es, den Kommunen das Ausweisen von Wohnbauflächen zu erleichtern und die Schaffung neuen Wohnraums zu beschleunigen.“
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Rainer Köster: „Grundsätzlich sind diese Verfahren bei der Bezirksregierung nicht genehmigungspflichtig.“ Ein Anpassungsverfahren sei nicht rechtlich bindend. Eine Kommune könne auch bei behördlichen Bedenken den B-Plan weiter umsetzen. Eine Anpassung des Flächennutzungsplanes (FNP) führe die Stadt selbst im Rahmen einer Berichtigung durch, die dann anschließend der Bezirksregierung zur Kenntnis gegeben wird.
Ein konventioneller B-Plan darf nur beschlossen werden, wenn die Bezirksregierung zuvor nach Paragraph 34 Landesplanungsgesetz bescheinigt hat, dass die geplante FNP-Änderung mit dem Regionalplan vereinbar ist.
Tempelmann: „Genau dies dürfte aber das Problem sein: Die Bezirksregierung hat 2021 die Potentialflächen östlich der Falkenstraße – entgegen dem Wunsch der Stadt Halver – im aktuellen Entwurf des Regionalplans so drastisch reduziert, dass das bisher geplante Projekt im konventionellen Verfahren nicht realisierbar ist. Markus Tempelmann abschließend: „Jeder Kompromiss, der eine Abkehr vom Paragraph 13 b-Verfahren beinhaltet, kommt einem Totalschaden sehr nahe.“
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