Märkischer Kreis. Bereits 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer überarbeitet werden muss. Die neue Grundsteuer wird von 2025 an gelten. Aber die neuen Berechnungen müssen Immobilienbesitzer schon in diesem Jahr tätigen und an das Finanzamt übermitteln. Für die Kommunen stellt die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen dar. Vor der Corona-Krise deckte sie etwa 15 Prozent der Steuereinnahmen, aus denen dann etwa Straßen oder öffentliche Gebäude finanziert werden.
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Was aber bedeutet die Berechnung der Grundsteuer genau für alle Eigentümer eines Grundstücks, einer Wohnung bzw. eines Gebäudes?
In der Regel werden Besitzer noch in diesem Frühjahr von der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen angeschrieben. In dem Anschreiben wird man aufgefordert zwischen dem 1. Juli und 31. Oktober 2022 eine Erklärung zum Eigentum abzugeben. Zu diesem Zweck werden – so der aktuelle Stand – den Eigentümern durch das Finanzamt einige Daten zur Verfügung gestellt, die dann aktualisiert oder im besten Fall bestätigt werden müssen. Das ganze Verfahren soll online über das Programm „Elster“ abgewickelt werden. Ausnahmen in Papierform sind nur selten möglich.
Außerdem wollen ab April 2022 die Finanzverwaltungen eine Hotline schalten, um eventuelle offene Fragen der Bürgerinnen und Bürger zu beantworten.
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Kommt man den Forderungen nach Informationspflicht nicht nach und lässt die Frist nach einer Ermahnung verstreichen, droht gleich ein Zwangsgeld bis zu 25 000 Euro und ein Verspätungszuschlag. Schlimmstenfalls können auch die Daten geschätzt werden, die dann auch deutlich zu Ungunsten der Eigentümer ausfallen könnten.[[ad-placeholder]]Kommt man den Forderungen nach Informationspflicht nicht nach und lässt die Frist nach einer Ermahnung verstreichen, droht gleich ein Zwangsgeld bis zu 25 000 Euro und ein Verspätungszuschlag. Schlimmstenfalls können auch die Daten geschätzt werden, die dann auch deutlich zu Ungunsten der Eigentümer ausfallen könnten.
Auf die Finanzämter und Gemeinden kommt ebenfalls Arbeit zu. Denn die neu erhobenen Daten und die damit verbundene neue Grundsteuer müssen bis Ende 2024 eingearbeitet und berechnet sein, damit die Bescheide Anfang 2025 versandfertig sind. Diese Frist hat das Bundesverfassungsgericht gesetzt. Der Grund: Die bisherigen Berechnungen der Einheitswerte beruhen auf Angaben von 1964 (Westdeutschland) bzw. sogar 1935 (Ostdeutschland).
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Allerdings hat jedes Bundesland sein eigenes Berechnungsmodell für die Grundsteuer. In NRW sind folgende Angaben wichtig: Grundbuchdaten (z.B. Flurnummer, Adresse, Eigentümer, Fläche des Grundstücks), Art der Nutzung (Wohnen, gewerblich), Bodenrichtwert, Aktenzeichen des Einheitswertes, Wohnfläche, Art der Immobilie (Ein- oder Zweifamilienhaus, Mietshaus, Eigentumswohnung), Baujahr, Zahl der kleinen, mittleren und großen Wohnungen (unter 60m2, 60 bis unter 100m2, ab 100m2) und Zahl der Garagen/Stellplätze.
Die wichtigen Daten zum Anwesen kann man sich über das Grundbuchamt der jeweiligen Kommunen beschaffen. Im Grundbuch findet man etwa die Grundstücksfläche und die Flurnummer. Hier verspricht ein Besuch auf dem Amt die schnellste Lösung. Als Eigentümer darf man die Grundbucheinträge einsehen und kostenlos eine Kopie erstellen. Den Bodenrichtwert, also den für die Grundsteuer anzusetzenden Preis für das Grundstück, liefert via Internet das System „Boris“.
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Damit die Eigentümer rechtzeitig die nötigen Informationen sammeln, verschicken viele Kommunen derzeit Briefe an die Besitzer, andere rufen nur öffentlich dazu auf. Die Briefe enthalten oft auch das Aktenzeichen für den Einheitswert, mit dem die Immobilien bisher bewertet wurden. Es wird für die Erklärung in diesem Jahr benötigt.
Sind die Daten abgegeben, sind die Finanzämter am Zug. Die Mitarbeiter müssen dann für jede Immobilie die neue Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer errechnen.
Wenn in 2023 die Grundsteuermessbescheide zugestellt werden, sollten die Eigentümer diese genau prüfen. Sie enthalten auch Angaben, wie das Finanzamt gerechnet hat. Bei Fehlern haben die Betroffenen nur einen Monat Zeit für einen Einspruch. Danach gilt die Berechnung für die nächsten Jahre. Voraussichtlich werden die Daten erst nach sieben Jahren erneut abgefragt und könnten erst dann korrigiert werden.
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2024 sollen dann die Gemeinden festlegen, wie hoch die Hebesätze sein werden. Insgesamt soll die Grundsteuer jedoch nicht erhöht werden. Einzelne Hausbesitzer – neuerer Gebäude, in guten Lagen und mit großen Grundstücken – könnten allerdings von höheren Belastungen getroffen werden. Bei den meisten Haus- bzw. Wohnungseigentümern geht es um einige Hundert Euro im Jahr, bei Eigentümern von Mietshäusern dagegen werden die Beträge schnell vierstellig.
Das Ganze stellt einen Riesenaufwand dar, da bundesweit fast 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden müssen – für die Steuerbehörden eines ihrer größten Projekte der Nachkriegsgeschichte. Deshalb erwartet Torsten Lüth, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbandes, wohl auch ein „riesiges Datenchaos“.
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