3G-Regelung für Kitas

Die sogenannte "3G-Regel" gilt seit Montag, 23. August, für das Betreten sämtlicher Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen. Außerdem müssen alle Personen im schulfähigen Alter in Innenräumen mindestens eine medizinische Maske tragen. Das geht aus der geänderten Corona-Betreuungsverordnung des Landes NRW hervor, die für beide Regelungen aber auch Ausnahmen vorsieht.

Wer eine Kindertagesstätte oder eine Einrichtung der Kindertagespflege betreten möchte, muss vollständig geimpft oder genesen sein. Alternativ muss jemand ein offiziell bestätigtes negatives Corona-Testergebnis („Bürgertest“) vorlegen, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Ausnahmen von der 3G-Regelung gelten ausschließlich

  • für Eltern, die ihre Kinder bringen oder abholen
  • für Kinder und Jugendliche, die schulpflichtig sind und damit an den Schulen regelmäßig getestet werden
  • in Notfällen

Erfüllt eine Person „außerhalb der Bring- und Abholsituation“ keine der 3G-Vorgaben, sind ihr sowohl der Zutritt zu einer Einrichtung als auch die Teilnahme an einem Angebot untersagt. Das gilt auch für Dienstleister wie beispielsweise Handwerker.

Beschäftigte der Kindertagesbetreuung, die nicht genesen oder geimpft sind, müssen sich zweimal pro Woche testen: entweder unter fachkundiger Aufsicht in der Einrichtung oder in einem offiziellen Testzentrum. Letzteres ist Pflicht für Personen, die selbstständig in der Kindertagespflege beschäftigt sind.

Kinder unter sechs Jahren von Maskenpflicht ausgenommen

Darüber hinaus schreibt die geänderte Corona-Betreuungsverordnung eine generelle Maskenpflicht in den Einrichtungen vor. Davon ausgenommen sind sämtliche Kinder, die noch nicht im schulfähigen Alter sind. Kita-Personal und Personen der Kindertagespflege dürfen auf das Tragen einer Maske verzichten, wenn sie Kinder betreuen und keine weiteren Menschen anwesend sind. Kommt ausschließlich immunisiertes Personal zusammen, entfällt die Regelung ebenfalls. Weitere Ausnahmen:

  • Die Masken dürfen zeitweise abgenommen werden, wenn eine pädagogische Fachkraft das aus pädagogischen Gründen für richtig hält. Erwachsene müssen währenddessen den Mindestabstand zueinander einhalten.
  • Gibt es feste Steh- und/oder Sitzplätze, dürfen Beschäftigte und Eltern „im Rahmen von Elternmitwirkungsgremien“ auf das Tragen einer Maske verzichten.
  • Für die Kommunikation mit Personen, die gehörlos oder schwerhörig sind, darf die Maske abgesetzt werden.
  • Von der Maskenpflicht befreit sind alle Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Als Nachweis muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
  • Bei Mahlzeiten, musikalischen und Bewegungsangeboten dürfen Beteiligte ebenfalls auf das Tragen einer Maske verzichten. Entsprechende Situationen sind in $4, Absatz 2 der Corona-Betreuungsverordnung definiert.