Märkischer Kreis. 2G+ bedeutet, dass gewisse Angebote nur Personen offenstehen, die geimpft sind und zusätzlich ein negatives Testergebnis vorweisen können. Einige Personengruppen sind allerdings von der Testpflicht ausgenommen. Das Land hat die Coronaschutzverordnung in dieser Hinsicht noch einmal überarbeitet.
Folgende Personengruppen können auf einen Testnachweis im Rahmen der 2G+-Regel verzichten:
- Alle, die bereits ihre dritte Auffrischungsimpfung („Booster-Impfung“) gegen das Corona-Virus, erhalten haben. Auch Personen, die mit dem Impfstoff der Firma Janssen (Johnson & Johnson) geimpft wurden, benötigen drei Impfungen, um als „geboostert“ zu gelten.
- Personen, die bereits eine Corona-Infektion hatten und davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben.
- Zweifach Geimpfte, bei denen die zweite Impfung mehr als 14 und weniger als 90 Tage zurückliegt.
- Genesene, bei denen die Infektion (entscheidend ist das Datum des positiven PCR-Tests, durch den die Infektion bestätigt wurde) mindestens 27 und höchstens 90 Tage zurückliegt.
Die 2G+-Regel gilt aktuell in folgenden Bereichen:
- Gastronomie (außer für das bloße Abholen von Speisen und Getränken)
- Sport in Innenräumen
- Schwimmbädern und Wellnessangeboten
- gemeinsamen Singen im Chor und anderen künstlerischen Tätigkeiten, bei denen keine Maske getragen wird
- privaten Feiern, bei denen unter anderem auch getanzt wird (Veranstaltungen, bei denen der Schwerpunkt auf dem Tanzen liegt, sind aktuell untersagt)
- Karnevalsveranstaltungen und ähnliche Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen
[[ad-placeholder]]